Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor (Eco-Start-Stop-Funktion) zulässig 16. Juli 2015Allgemein bekannt ist, dass die Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a) es verbietet (Bußgeld 40 EUR), „beim Führen eines Fahrzeuges” ein Mobiltelefon zu nutzen. Inzwischen auch bekannt ist, dass strafbewährt nicht nur das Telefonieren ist, sondern schon das „Aufnehmen” des Telefons. Das OLG Hamm (Az. 1 RBs 1/14) hat jetzt entschieden, dass es zulässig ist, dass Mobiltelefon zu nutzen, wenn der Motor automatisch abschaltet wird, so zB. an einer roten Ampel oder beim Warten vor einer Bahnschranke. Begründet wird dies damit, dass das Verbot den Sinn & Zweck hat, dass der Fahrer beide Hände für die Fahraufgaben frei haben soll, was dann nicht der Fall ist, wenn das Fahrzeug (ohne laufenden Motor) vor eben zB. einer Ampel oder Schranke steht. Allgemein ‹ ALG II / „Hartz IV” trotz vorhandenem Sparguthaben Homeoffice - kein genereller Anspruch ›