Schwarzarbeit und Mängelgewährleistung: 16. Juli 2015Wer kennt das nicht: den Maler ohne Rechnung arbeiten lassen, das Kfz ohne Rechnung durchsehen oder reparieren lassen … Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang in solchen Fällen der Kunde / Auftraggeber sich auf seine grds. gegebenen Sachmängel-/Gewährleistungsrechte berufen kann. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt nunmehr in Änderung der bisherigen Rechtsprechung klar, dass die Auftragserteilung im Wege der „Schwarzarbeit” dazu führt, dass ein Berufen auf Sachmängel-/Gewährleistungsrechte ausscheidet - vgl. dazu BGH VII ZR 6/13 - die Kanzlei Kempf berät Sie gerne … Allgemein ‹ Das Auto, der Deutschen liebstes Kind – wer wird Eigentümer nach Auflösung der Ehe bzw. Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Herausforderung nicht nur für den juristischen Laien „Hartz IV” und Verkäufe bei „ebay” ›