Eintragung in´s Grundbuch auch ohne Erbschein 16. Juli 2015Nachzuweisen ist die Erbfolge grds. durch einen Erbschein. Für die Eintragung einer Immobilie in´s Grundbuch im Erbfall reicht ein öffentliches / notarielles Testament, wenn sich aus diesem zweifelsfrei die Erbfolge ergibt - das Grundbuchamt darf nur bei begründeten Zweifeln zusätzlich einen Erbschein verlangen (OLG Naumburg, Urteil vom 15.02.2013 - Az. 12 Wx 62/12). So muss grds. auch für einen Zugang zu Konten oder Depos nicht zwingend ein Erbschein vorgelegt werden; legitimierend kann hier auch ein Testament oder Erbvertrag sein - so der Bundverband Deutscher Banken. Allgemein ‹ E-Mails - auch Spam-Ordner ist im Geschäftsverkehr täglich zu kontrollieren Fahrverbot wegen Handy ›